So erreichst Du uns!
Telefon: 06131 2828 1380
E-Mail: freiwilligendienste@lv-rlp.drk.de
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 13:00 Uhr
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Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst (BFD) sind Angebote für freiwilliges soziales Engagement in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Das FSJ richtet sich an 15 bis 26-Jährige, der BFD steht allen Altersgruppen offen (von 15 bis 70 und älter). Auch Ihre Einrichtung kann eine unserer Einsatzstellen werden und von dem Engagement der Freiwilligen profitieren.
Sie können uns mit allen Fragen, Rückmeldungen und Anliegen natürlich jederzeit kontaktieren. Wenden Sie sich bei Themen rund um die Akquise von Freiwilligen an unsere Kolleg*innen aus dem Bewerbungsverfahren, bei administrativen Themen an unsere Verwaltung und um individuelle Themen zu Ihren Freiwilligen zu besprechen, an unsere pädagogischen Fachkräfte in den Regionen Nord, Süd und Mainz.
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst (BFD) sind Angebote für freiwilliges soziales Engagement in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Das FSJ richtet sich an 15 bis 26-Jährige, der BFD steht allen Altersgruppen offen (von 15 bis 70 und älter). Auch Ihre Einrichtung kann eine unserer Einsatzstellen werden und von dem Engagement der Freiwilligen profitieren.
Sie können uns mit allen Fragen, Rückmeldungen und Anliegen natürlich jederzeit kontaktieren. Wenden Sie sich bei Themen rund um die Akquise von Freiwilligen an unsere Kolleg*innen aus dem Bewerbungsverfahren, bei administrativen Themen an unsere Verwaltung und um individuelle Themen zu Ihren Freiwilligen zu besprechen, an unsere pädagogischen Fachkräfte in den Regionen Nord, Süd und Mainz.
Um Einsatzstelle (kurz EST) zu werden, schließen Sie als Träger einer sozialen Einrichtung mit dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. einen Rahmenvertrag ab.
Wir übernehmen die Auswahl geeigneter Bewerbender, pädagogische Begleitung der Freiwilligen während des gesamten Einsatzes, Reflexion der praktischen Erfahrungen der Freiwilligen im Rahmen der Bildungsarbeit, Austauschtreffen zur Unterstützung bei der Anleitung und Begleitung der Freiwilligen, Einsatzstellenbesuche, Beratung der Freiwilligen in Problemsituationen, Beratung der Einsatzstellen in rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen, Bereitstellung von Informationsmaterial sowie Übernahme der Arbeitgeberfunktion und der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben.
Welche Voraussetzungen Sie als Einsatzstelle mitbringen sollten:
Sollten Sie an einem Einsatz von Freiwilligen in Ihrer Einsatzstelle interessiert sein, kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail, so dass wir Ihnen alle wichtigen Infos per E-Mail zusenden können.
Sollte sich ein*e Freiwillige*r bei Ihnen direkt bewerben, bitten wir Sie, auf unsere Onlinebewerbung auf dieser Homepage zu verweisen.
Um Einsatzstelle (kurz EST) zu werden, schließen Sie als Träger einer sozialen Einrichtung mit dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. einen Rahmenvertrag ab.
Wir übernehmen die Auswahl geeigneter Bewerbender, pädagogische Begleitung der Freiwilligen während des gesamten Einsatzes, Reflexion der praktischen Erfahrungen der Freiwilligen im Rahmen der Bildungsarbeit, Austauschtreffen zur Unterstützung bei der Anleitung und Begleitung der Freiwilligen, Einsatzstellenbesuche, Beratung der Freiwilligen in Problemsituationen, Beratung der Einsatzstellen in rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen, Bereitstellung von Informationsmaterial sowie Übernahme der Arbeitgeberfunktion und der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben.
Welche Voraussetzungen Sie als Einsatzstelle mitbringen sollten:
Sollten Sie an einem Einsatz von Freiwilligen in Ihrer Einsatzstelle interessiert sein, kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail, so dass wir Ihnen alle wichtigen Infos per E-Mail zusenden können.
Sollte sich ein*e Freiwillige*r bei Ihnen direkt bewerben, bitten wir Sie, auf unsere Onlinebewerbung auf dieser Homepage zu verweisen.
Wir haben einige weitere Informationen und Unterlagen für Sie gesammelt. In unserem Download-Bereich finden Sie die Rundschreiben der letzten Jahre, einige Vorlagen und Tipps und Materialien rund um die Begleitung von Freiwilligen.
Freiwillige aus internationalen Kontexten können eine große Bereicherung für Ihre Einsatzstelle sein. Damit der Einsatz für alle Beteiligten rund läuft, haben wir hier einige Tipps für die Anleitung.
Grundsätzlich gilt - seien Sie offen für die Freiwilligen und geben Sie sich und ihnen Raum, Vertrauen und Zeit für die gemeinsame Arbeit. Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
Freiwillige aus internationalen Kontexten können eine große Bereicherung für Ihre Einsatzstelle sein. Damit der Einsatz für alle Beteiligten rund läuft, haben wir hier einige Tipps für die Anleitung.
Grundsätzlich gilt - seien Sie offen für die Freiwilligen und geben Sie sich und ihnen Raum, Vertrauen und Zeit für die gemeinsame Arbeit. Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
Abmahnungen bei Fehlverhalten können nur durch den Träger ausgesprochen werden. Bitte wenden Sie sich bei Problemen frühzeitig an die jeweils zuständige Bildungsreferentin.
Alle Freiwilligen haben eine für sie*ihn zuständige namentlich benannte Anleitung in der Einsatzstelle. Die Einarbeitung – ca. 4 Wochen – erfolgt durch ausgebildete Mitarbeiter*innen. Auch während der gesamten Einsatzzeit ist eine regelmäßige fachlich qualifizierte Anleitung sichergestellt. Damit Sie als Anleitung erfolgreiche Reflexionsgespräche führen können, haben wir Ihnen einige Materialien zusammengestellt.
Die Einsatzstelle stellt die Schutzkleidung für Tätigkeiten, bei denen von der Berufsgenossenschaft eine persönliche Schutzkleidung vorgeschrieben ist.
Der Einsatz der Freiwilligen definiert das Gesetz als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Das FSJ und der BFD sind kein Ersatz für die Besetzung von bestehenden Planstellen. Hier finden Sie die Mindeststandards zur Arbeitsmarktneutralität des DRK.
Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen ist durch die Einsatzstelle sicher zu stellen. Kosten für erforderliche betriebsärztliche Untersuchungen werden durch die Einsatzstelle getragen.
Jeder Arbeitsunfall ist von der Einsatzstelle unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 39 Stunden (Ausnahme im Rettungsdienst). Die Dienstplangestaltung orientiert sich an den jeweiligen Bedingungen der Einrichtung und umfasst ggf. Schichtdienst und Wochenenddienste. Minus- und Überstunden sollten vermieden oder umgehend ausgeglichen werden. Jedes zweite Wochenende ist in der Regel beschäftigungsfrei. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Der Freiwilligendienst ist im Jugendfreiwilligendienst und im BFD 27 plus in drei verschiedenen Arbeitszeitmodellen zu erbringen.
Die Freiwilligen erhalten zu Beginn ihres Dienstes vom Träger eine vorläufige Bescheinigung über die Teilnahme und voraussichtliche Dauer des Freiwilligendienstes. Nach Ende des Freiwilligendienstes (mind. 6 Monate) erhalten die Freiwilligen vom Träger automatisch eine Abschlussbescheinigung mit der tatsächlichen Dienstzeit. Bei Bedarf können die Freiwilligen beim Träger auch unterjährig eine Bescheinigung anfordern.
Der BFD ist inhaltlich und von der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen am FSJ angelehnt - Unterschiede bestehen beispielsweise in einer kürzeren Probezeit (siehe Probezeit) und der Teilnahme an einem Seminar zur politischen Bildung. Ein BFD ist zudem – im Gegensatz zum FSJ – auch bei einem Alter von über 27 Jahren und in Teilzeit möglich.
Während des Jugendfreiwilligendienstes finden 25 Bildungstage statt. Im BFD 27plus sind in einem Jahr 12 Bildungstage verpflichtend. Die Bildungstage finden im digitalen Rahmen oder in Präsenz statt. Diese gliedern sich in folgende Angebote:
Für BFD 27plus gelten besondere Rahmenbedingungen.
Ein Schwerpunkt der Bildungsseminare ist die Auseinandersetzung mit den Erlebnissen und Erfahrungen aus der täglichen Arbeit in den Einsatzstellen (Praxisreflexion). Die Freiwilligen wirken aktiv an der Gestaltung der inhaltlichen Seminararbeit mit. Die Teilnahme an Seminaren ist verpflichtend und gilt als Arbeitszeit.
Wenn Sie einen Eindruck von der Seminararbeit bekommen möchten, schauen Sie gerne auf unserem Instagram-Kanal vorbei, oder sehen Sie sich die letzten Inhalte auf unserer Social-Wall an.
Ob Freiwillige Anspruch auf Bürgergeld haben, erfahren sie individuell beim jeweiligen Jobcenter.
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz. Schulen Sie zu Beginn des Dienstes auch die Freiwilligen, um ihnen die Bedeutung von Datenschutz und Schweigepflicht in Ihrer Einsatzstelle bewusst zu machen.
Der Freiwilligendienst wird per Vereinbarung in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Monaten geschlossen. Ab sechs Monaten wird der Freiwilligendienst wird als solcher anerkannt. Eine Verlängerung ist bis auf maximal 18 Monate möglich
Pro Verlängerungsmonat entsteht ein zusätzlicher, gesetzlich vorgeschriebener Seminartag und den Freiwilligen stehen zwei weitere Urlaubstage zu.
Verlängerungen und Kündigungen sind mittels Anträge möglich. Den Antrag erhalten Freiwillige auf Anfrage über den Träger DRK.
Das DRK ist ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gehören 192 nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften an (Stand 2020). Unsere Grundsätze sind: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Mehr zum DRK finden Sie hier.
Der DRK LV bietet in Rheinland-Pfalz über 950 Plätze für Freiwillige, sowohl in DRK-eigenen als auch in anderen gemeinwohlorientierten Einrichtungen, an. Ein Freiwilligendienst ist in (sozial)pädagogischen oder pflegerischen/medizinischen Bereichen möglich. Einen Überblick über unsere Einsatzstellen finden Sie hier.
Eine kontinuierliche Kooperation mit den Einsatzstellen geschieht durch Austausch mit den zuständigen pädagogischen Fachkräften. Dies kann durch Telefonate, Mailverkehr oder bei Bedarf auch durch einen Besuch der Fachkraft in der Einsatzstelle stattfinden.
Halten Sie die jeweilige Ansprechperson für Ihre Freiwilligen gerne von Anfang an zum Verlauf des Freiwilligendienstes auf dem Laufenden.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 und 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vor Aufnahme des Freiwilligendienstes von der Einsatzstelle zu veranlassen.
Grundsätzlich gelten im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht für Freiwillige dieselben Regeln bezüglich Schutzmaßnahmen wie für andere Mitarbeitende.
Zur Anerkennung des Praktischen Teils der Fachhochschulreife muss der Freiwilligendienst in der Regel die vollen 12 Monate umfassen.
Einen Teil der Seminartage wählen die Freiwilligen selbstständig aus einem Pool an Thementagen aus. Die Wahl findet auf dem ersten Gruppenseminar statt. Eine Information zu den gewählten Tagen erhalten Sie von der*dem jeweiligen Bildungsreferent*in. Wie bei den anderen Seminartagen ist auch hier eine Freistellung durch die Einsatzstelle verpflichtend, es muss kein Urlaub genommen werden.
Die Teilnahme an internen Fortbildungsmaßnahmen soll den Freiwilligen ermöglicht werden.
Es gibt keinen Sonderurlaub. Freiwillige können im Ausnahmefall und Einvernehmen mit der Einsatzstelle vom Dienst freigestellt werden. Anlässe hierfür können z.B. ein Bewerbungsgespräch oder eine Aufnahmeprüfung einer Hochschule sein.
Eine mehrtägige Freistellung, z.B. für ein Praktikum, ist ebenfalls möglich. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz der Einsatzstelle (Haftpflicht- und Unfallversicherung) nicht in der Praktikumseinrichtung greift und die Einsatzstelle diesem zustimmt.
In einigen Bereichen des Freiwilligendienstes benötigen die Freiwilligen ein erweitertes Führungszeugnis. Mit einem von der Einsatzstelle formulierten Anschreiben, erhalten die Freiwilligen dieses Führungszeugnis kostenfrei bei den jeweiligen Bürgerämtern.
Die Beantragung kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie dies bezüglich des Arbeitsbeginns.
Schulen legen das erweiterte Führungszeugnis der ADD vor.
Der Freiwilligendienst wird im Allgemeinen durch folgende gesetzliche Regelungen begleitet:
Der Freiwilligendienst ist ein Lern- und Orientierungsjahr, das sich an Lernzielen orientiert. Unser Glückskonzept gibt den Freiwilligen hilfreiche Impulse für die persönliche Weiterentwicklung. Glück zieht sich beim DRK RLP als Konzept durch den Freiwilligendienst. Zum Beispiel in der Glücksgruppe, die ein Forum zum Austausch über Erfahrungen in der Einsatzstelle ist, in dem es auch um die unterschiedlichen Aspekte von Glück geht.
Ggf. notwendige Vorsorgemaßnahmen (z. B. Hepatits-Imfpung) werden entsprechend den Richtlinien der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft von der Einsatzstelle veranlasst. Die Kosten hierfür sind von der Einsatzstelle zu übernehmen.
Informieren Sie Bewerbende vor Dienstbeginn über notwendige Impfungen und Abläufe.
DRK LV Rheinland-Pfalz e.V. ist anerkannter Träger zur Durchführung von Freiwilligendiensten. Das DRK ist zuständig für Einstellungen, Kündigungen, Vermittlung sowie Personalverwaltung, Vergütungen, Bescheinigungen und die praxisbegleitende Seminararbeit.
Postanschrift:
DRK-LV RLP e.V.
Freiwilligendienste
Mitternachtsgasse 4, 55116 Mainz
E-Mail: freiwilligendienste@lv-rlp.drk.de
Hotline: 06131-28281380
Eine Übersicht über die Mitarbeitenden der Freiwilligendienste mit den Kontaktdaten erhalten Sie unter Team.
Solltest Sie die zuständige Kolleg*innen nicht erreichen, melden Sie sich gerne über unsere Hotline.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Jugendlichen unter 18 Jahren anzuwenden. Eine Zusammenfassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden Sie hier:
Gerne unterstützen wir als Träger Sie, wenn es zu Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle kommt. Wenden Sie sich bitte frühzeitig an die jeweilige Ansprechperson Ihrer*s Freiwilligen, die Ihnen zu Beginn des Dienstes mitgeteilt wird.
Unsere Kolleg*innen aus der Hotline beantworten gerne Ihre allgemeinen Fragen.
Bei Erkrankung muss die Einsatzstelle unverzüglich – sofort am ersten Tag vor Beginn der Arbeitszeit – von den Freiwilligen informiert werden (je nach Absprache telefonisch oder per Mail).
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am dritten Kalendertag (nicht Arbeitstage!) einer Krankheit dem Träger und der Einsatzstelle vorzulegen. Abweichende Regelungen müssen dem Arbeitsvertrag entnommen werden.
Die Freiwilligen haben bei längerer Erkrankung Anspruch auf Lohnfortzahlung (sechs Wochen), anschließend erhalten sie Krankengeld. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Freiwilligen bzw. die Einsatzstelle den Träger zeitnah über die Arbeitsunfähigkeit der*des Freiwilligen unterrichtet haben.
Bei Erkrankung der Freiwilligen vor einem Bildungsseminar, ist die Krankmeldung telefonisch, d. h. unverzüglich spätestens am ersten Tag des Seminars (morgens) dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz mitzuteilen und mit dem Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Die Verträge enthalten eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende bzw. zur Monatsmitte. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
Nachtdienste sind nur in Ausnahmefälle und nach Rücksprache in bestimmten Arbeitsbereichen (z.B. Rettungsdienst/Fahrdienste) zugelassen.
Geringfügige Nebentätigkeiten werden beim Träger schriftlich beantragt und müssen von Einsatzstelle, Freiwilligen und den DRK Freiwilligendiensten genehmigt werden. Die Tätigkeit im Freiwilligendienst darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Arbeitszeiten müssen eingehalten werden.
Wichtig: Der Freiwilligendienst zählt immer als Haupttätigkeit.
Das JFDG regelt den Umfang der pädagogischen Begleitung. Sie umfasst die fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle sowie die Bildungsarbeit und die individuelle Betreuung durch pädagogische Fachkräfte des Trägers.
Laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz sehen die Pausenzeiten bei Minderjährigen folgendermaßen aus:
Laut dem Arbeitszeitgesetz sehen die Pausenzeiten bei Volljährigen folgendermaßen aus:
Die Arbeit ohne Pause darf nicht länger als 6 Stunden andauern.
Abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen können in einer Dienstvereinbarung ggf. Besonderheiten geregelt werden.
siehe Freistellung
Zu Beginn des Freiwilligendienstes besteht eine Probezeit. Die genaue Dauer ist der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen. Zum Ende der Probezeit ist mit den Freiwilligen ein Auswertungsgespräch über diese Anfangsphase zu führen. Dabei sollen die weiteren Schwerpunkte des Einsatzes verabredet werden. Für Methoden und Anregungen zur Gestaltung der Reflexionsgespräche, haben wir Ihnen Materialien zur Verfügung gestellt.
Neben dem Standort in Mainz haben wir Büros in Koblenz und Kaiserslautern. Von hier aus werden die regionalen Seminargruppen begleitet.
Die Adressen lauten:
DRK-Landesverband RLP e.V.
Freiwilligendienste I Büro Kaiserslautern
Wilh.-Kittelberger Str. 71, 67659 Kaiserslautern
DRK-Landesverband RLP e.V.
Freiwilligendienste I Büro Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 12, 56073 Koblenz
Freiwilligen steht eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn zu. Bei Minderjährigen gelten nochmals besondere Regelungen (vgl. Jugendarbeitsschutzgesetz). In Krankenhäusern und/ oder in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die 11-stündige Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Monats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Im Freiwilligendienst gilt das Mutterschutzgesetz. Eine Elternzeit gibt es im Freiwilligendienst nicht. Je nach Tätigkeit kann ein Beschäftigungsverbot nötig werden. Einsatzstelle und Träger sind über eine Schwangerschaft zeitnah zu informieren.
Der Träger führt entsprechend den Bestimmungen des JFDG für alle unter 27Jährigen 25 Bildungstage in Form von ein- und mehrtägigen Seminaren durch. Die Termine werden der Einsatzstelle zu Beginn des Freiwilligendienstes schriftlich mitgeteilt. Das Konzept bei einem BFD 27plus unterscheidet sich anzahlmäßig und inhaltlich. Die Teilnahme ist Pflicht; die Tage sind Arbeitstage. Während der Seminare darf kein Urlaub genehmigt werden.
Wenn Sie einen Eindruck von der Seminararbeit bekommen möchten, schauen Sie gerne auf unserem Instagram-Kanal vorbei, oder sehen Sie sich die letzten Inhalte auf unserer Social-Wall an.
Generell besteht kein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch Sonderurlaub in Absprache zwischen Einsatzstelle und Träger gewährt werden.
Im Freiwilligendienst erhalten die Freiwilligen ein monatliches Taschengeld und Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung. Die Höhe des Taschengeldes hängt davon ab, ob der Dienst im Jugendfreiwilligendienst (FSJ / BFD unter 27 Jahre) oder im BFD27plus absolviert wird und welches Arbeitszeitmodell mit der Einsatzstelle vereinbart wurde:
Die Freiwilligen nehmen an den Teamgesprächen teil.
Sowohl der Jugendfreiwilligendienst (unter 27 Jahre) als auch der BFD27plus können in Teilzeit absolviert werden. Wir bieten drei Arbeitszeitmodelle an:
20,5, 30 und 39 h pro Woche.
Das Taschengeld wird jeweils angepasst, die Anzahl an Bildungstagen bleibt bei allen Arbeitszeitmodellen gleich.
siehe Arbeitsunfall
Für geleistete Mehrarbeit – sie soll nur in Ausnahmefällen zugelassen werden – erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich. Nach dem JFDG ist es nicht möglich, Mehrarbeit finanziell abzugelten.
Die Freiwilligen haben bei einer zwölfmonatigen Tätigkeit einen Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub.
Für die Genehmigung des Urlaubs ist die Einsatzstelle zuständig, der Träger muss nicht informiert werden. Eventuelle Schließzeiten in den Einrichtungen sollen von den Freiwilligen bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden. Die Seminartermine sind vom Urlaub ausgeschlossen.
siehe Dauer des Dienstes
Während des Dienstes sind die Freiwilligen sozialversichert. Dies beinhaltet folgende Versicherungen:
Die Unfall- und Haftpflichtversicherung müssen über die Einsatzstelle angemeldet werden.
Der Träger stellt die Vereinbarungen über die Ableistungen eines Freiwilligendienstes aus, die vom Träger, der Einsatzstelle und den Freiwilligen bzw. deren Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Bei einem BFD wird der Vertrag über den Träger vom Bund unterzeichnet.
FSJ: Die Freiwilligen können bei der Einsatzstelle ein Zeugnis anfordern. Die inhaltliche Beurteilung des Einsatzes erfolgt auf der Vorlage des Trägers und wird per E-Mail an den Träger geschickt. Die entsprechende Vorlage, ein Musterzeugnis sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden. Der Träger stellt die Zeugnisse entsprechend den Richtlinien aus.
BFD: Allen Freiwilligen muss ein Zeugnis ausgestellt werden. Die inhaltliche Beurteilung des Einsatzes erfolgt auf der Vorlage des Trägers und wird per E-Mail an den Träger geschickt. Die entsprechende Vorlage, ein Musterzeugnis sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden. Der Träger stellt die Zeugnisse entsprechend den Richtlinien aus
Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen für Freiwillige dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden.
Abmahnungen bei Fehlverhalten können nur durch den Träger ausgesprochen werden. Bitte wenden Sie sich bei Problemen frühzeitig an die jeweils zuständige Bildungsreferentin.
Alle Freiwilligen haben eine für sie*ihn zuständige namentlich benannte Anleitung in der Einsatzstelle. Die Einarbeitung – ca. 4 Wochen – erfolgt durch ausgebildete Mitarbeiter*innen. Auch während der gesamten Einsatzzeit ist eine regelmäßige fachlich qualifizierte Anleitung sichergestellt. Damit Sie als Anleitung erfolgreiche Reflexionsgespräche führen können, haben wir Ihnen einige Materialien zusammengestellt.
Die Einsatzstelle stellt die Schutzkleidung für Tätigkeiten, bei denen von der Berufsgenossenschaft eine persönliche Schutzkleidung vorgeschrieben ist.
Der Einsatz der Freiwilligen definiert das Gesetz als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Das FSJ und der BFD sind kein Ersatz für die Besetzung von bestehenden Planstellen. Hier finden Sie die Mindeststandards zur Arbeitsmarktneutralität des DRK.
Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen ist durch die Einsatzstelle sicher zu stellen. Kosten für erforderliche betriebsärztliche Untersuchungen werden durch die Einsatzstelle getragen.
Jeder Arbeitsunfall ist von der Einsatzstelle unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 39 Stunden (Ausnahme im Rettungsdienst). Die Dienstplangestaltung orientiert sich an den jeweiligen Bedingungen der Einrichtung und umfasst ggf. Schichtdienst und Wochenenddienste. Minus- und Überstunden sollten vermieden oder umgehend ausgeglichen werden. Jedes zweite Wochenende ist in der Regel beschäftigungsfrei. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Der Freiwilligendienst ist im Jugendfreiwilligendienst und im BFD 27 plus in drei verschiedenen Arbeitszeitmodellen zu erbringen.
Die Freiwilligen erhalten zu Beginn ihres Dienstes vom Träger eine vorläufige Bescheinigung über die Teilnahme und voraussichtliche Dauer des Freiwilligendienstes. Nach Ende des Freiwilligendienstes (mind. 6 Monate) erhalten die Freiwilligen vom Träger automatisch eine Abschlussbescheinigung mit der tatsächlichen Dienstzeit. Bei Bedarf können die Freiwilligen beim Träger auch unterjährig eine Bescheinigung anfordern.
Der BFD ist inhaltlich und von der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen am FSJ angelehnt - Unterschiede bestehen beispielsweise in einer kürzeren Probezeit (siehe Probezeit) und der Teilnahme an einem Seminar zur politischen Bildung. Ein BFD ist zudem – im Gegensatz zum FSJ – auch bei einem Alter von über 27 Jahren und in Teilzeit möglich.
Während des Jugendfreiwilligendienstes finden 25 Bildungstage statt. Im BFD 27plus sind in einem Jahr 12 Bildungstage verpflichtend. Die Bildungstage finden im digitalen Rahmen oder in Präsenz statt. Diese gliedern sich in folgende Angebote:
Für BFD 27plus gelten besondere Rahmenbedingungen.
Ein Schwerpunkt der Bildungsseminare ist die Auseinandersetzung mit den Erlebnissen und Erfahrungen aus der täglichen Arbeit in den Einsatzstellen (Praxisreflexion). Die Freiwilligen wirken aktiv an der Gestaltung der inhaltlichen Seminararbeit mit. Die Teilnahme an Seminaren ist verpflichtend und gilt als Arbeitszeit.
Wenn Sie einen Eindruck von der Seminararbeit bekommen möchten, schauen Sie gerne auf unserem Instagram-Kanal vorbei, oder sehen Sie sich die letzten Inhalte auf unserer Social-Wall an.
Ob Freiwillige Anspruch auf Bürgergeld haben, erfahren sie individuell beim jeweiligen Jobcenter.
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz. Schulen Sie zu Beginn des Dienstes auch die Freiwilligen, um ihnen die Bedeutung von Datenschutz und Schweigepflicht in Ihrer Einsatzstelle bewusst zu machen.
Der Freiwilligendienst wird per Vereinbarung in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Monaten geschlossen. Ab sechs Monaten wird der Freiwilligendienst wird als solcher anerkannt. Eine Verlängerung ist bis auf maximal 18 Monate möglich
Pro Verlängerungsmonat entsteht ein zusätzlicher, gesetzlich vorgeschriebener Seminartag und den Freiwilligen stehen zwei weitere Urlaubstage zu.
Verlängerungen und Kündigungen sind mittels Anträge möglich. Den Antrag erhalten Freiwillige auf Anfrage über den Träger DRK.
Das DRK ist ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gehören 192 nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften an (Stand 2020). Unsere Grundsätze sind: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Mehr zum DRK finden Sie hier.
Der DRK LV bietet in Rheinland-Pfalz über 950 Plätze für Freiwillige, sowohl in DRK-eigenen als auch in anderen gemeinwohlorientierten Einrichtungen, an. Ein Freiwilligendienst ist in (sozial)pädagogischen oder pflegerischen/medizinischen Bereichen möglich. Einen Überblick über unsere Einsatzstellen finden Sie hier.
Eine kontinuierliche Kooperation mit den Einsatzstellen geschieht durch Austausch mit den zuständigen pädagogischen Fachkräften. Dies kann durch Telefonate, Mailverkehr oder bei Bedarf auch durch einen Besuch der Fachkraft in der Einsatzstelle stattfinden.
Halten Sie die jeweilige Ansprechperson für Ihre Freiwilligen gerne von Anfang an zum Verlauf des Freiwilligendienstes auf dem Laufenden.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 und 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vor Aufnahme des Freiwilligendienstes von der Einsatzstelle zu veranlassen.
Grundsätzlich gelten im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht für Freiwillige dieselben Regeln bezüglich Schutzmaßnahmen wie für andere Mitarbeitende.
Zur Anerkennung des Praktischen Teils der Fachhochschulreife muss der Freiwilligendienst in der Regel die vollen 12 Monate umfassen.
Einen Teil der Seminartage wählen die Freiwilligen selbstständig aus einem Pool an Thementagen aus. Die Wahl findet auf dem ersten Gruppenseminar statt. Eine Information zu den gewählten Tagen erhalten Sie von der*dem jeweiligen Bildungsreferent*in. Wie bei den anderen Seminartagen ist auch hier eine Freistellung durch die Einsatzstelle verpflichtend, es muss kein Urlaub genommen werden.
Die Teilnahme an internen Fortbildungsmaßnahmen soll den Freiwilligen ermöglicht werden.
Es gibt keinen Sonderurlaub. Freiwillige können im Ausnahmefall und Einvernehmen mit der Einsatzstelle vom Dienst freigestellt werden. Anlässe hierfür können z.B. ein Bewerbungsgespräch oder eine Aufnahmeprüfung einer Hochschule sein.
Eine mehrtägige Freistellung, z.B. für ein Praktikum, ist ebenfalls möglich. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz der Einsatzstelle (Haftpflicht- und Unfallversicherung) nicht in der Praktikumseinrichtung greift und die Einsatzstelle diesem zustimmt.
In einigen Bereichen des Freiwilligendienstes benötigen die Freiwilligen ein erweitertes Führungszeugnis. Mit einem von der Einsatzstelle formulierten Anschreiben, erhalten die Freiwilligen dieses Führungszeugnis kostenfrei bei den jeweiligen Bürgerämtern.
Die Beantragung kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie dies bezüglich des Arbeitsbeginns.
Schulen legen das erweiterte Führungszeugnis der ADD vor.
Der Freiwilligendienst wird im Allgemeinen durch folgende gesetzliche Regelungen begleitet:
Der Freiwilligendienst ist ein Lern- und Orientierungsjahr, das sich an Lernzielen orientiert. Unser Glückskonzept gibt den Freiwilligen hilfreiche Impulse für die persönliche Weiterentwicklung. Glück zieht sich beim DRK RLP als Konzept durch den Freiwilligendienst. Zum Beispiel in der Glücksgruppe, die ein Forum zum Austausch über Erfahrungen in der Einsatzstelle ist, in dem es auch um die unterschiedlichen Aspekte von Glück geht.
Ggf. notwendige Vorsorgemaßnahmen (z. B. Hepatits-Imfpung) werden entsprechend den Richtlinien der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft von der Einsatzstelle veranlasst. Die Kosten hierfür sind von der Einsatzstelle zu übernehmen.
Informieren Sie Bewerbende vor Dienstbeginn über notwendige Impfungen und Abläufe.
DRK LV Rheinland-Pfalz e.V. ist anerkannter Träger zur Durchführung von Freiwilligendiensten. Das DRK ist zuständig für Einstellungen, Kündigungen, Vermittlung sowie Personalverwaltung, Vergütungen, Bescheinigungen und die praxisbegleitende Seminararbeit.
Postanschrift:
DRK-LV RLP e.V.
Freiwilligendienste
Mitternachtsgasse 4, 55116 Mainz
E-Mail: freiwilligendienste@lv-rlp.drk.de
Hotline: 06131-28281380
Eine Übersicht über die Mitarbeitenden der Freiwilligendienste mit den Kontaktdaten erhalten Sie unter Team.
Solltest Sie die zuständige Kolleg*innen nicht erreichen, melden Sie sich gerne über unsere Hotline.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Jugendlichen unter 18 Jahren anzuwenden. Eine Zusammenfassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden Sie hier:
Gerne unterstützen wir als Träger Sie, wenn es zu Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle kommt. Wenden Sie sich bitte frühzeitig an die jeweilige Ansprechperson Ihrer*s Freiwilligen, die Ihnen zu Beginn des Dienstes mitgeteilt wird.
Unsere Kolleg*innen aus der Hotline beantworten gerne Ihre allgemeinen Fragen.
Bei Erkrankung muss die Einsatzstelle unverzüglich – sofort am ersten Tag vor Beginn der Arbeitszeit – von den Freiwilligen informiert werden (je nach Absprache telefonisch oder per Mail).
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am dritten Kalendertag (nicht Arbeitstage!) einer Krankheit dem Träger und der Einsatzstelle vorzulegen. Abweichende Regelungen müssen dem Arbeitsvertrag entnommen werden.
Die Freiwilligen haben bei längerer Erkrankung Anspruch auf Lohnfortzahlung (sechs Wochen), anschließend erhalten sie Krankengeld. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Freiwilligen bzw. die Einsatzstelle den Träger zeitnah über die Arbeitsunfähigkeit der*des Freiwilligen unterrichtet haben.
Bei Erkrankung der Freiwilligen vor einem Bildungsseminar, ist die Krankmeldung telefonisch, d. h. unverzüglich spätestens am ersten Tag des Seminars (morgens) dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz mitzuteilen und mit dem Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Die Verträge enthalten eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende bzw. zur Monatsmitte. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
Nachtdienste sind nur in Ausnahmefälle und nach Rücksprache in bestimmten Arbeitsbereichen (z.B. Rettungsdienst/Fahrdienste) zugelassen.
Geringfügige Nebentätigkeiten werden beim Träger schriftlich beantragt und müssen von Einsatzstelle, Freiwilligen und den DRK Freiwilligendiensten genehmigt werden. Die Tätigkeit im Freiwilligendienst darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Arbeitszeiten müssen eingehalten werden.
Wichtig: Der Freiwilligendienst zählt immer als Haupttätigkeit.
Das JFDG regelt den Umfang der pädagogischen Begleitung. Sie umfasst die fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle sowie die Bildungsarbeit und die individuelle Betreuung durch pädagogische Fachkräfte des Trägers.
Laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz sehen die Pausenzeiten bei Minderjährigen folgendermaßen aus:
Laut dem Arbeitszeitgesetz sehen die Pausenzeiten bei Volljährigen folgendermaßen aus:
Die Arbeit ohne Pause darf nicht länger als 6 Stunden andauern.
Abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen können in einer Dienstvereinbarung ggf. Besonderheiten geregelt werden.
siehe Freistellung
Zu Beginn des Freiwilligendienstes besteht eine Probezeit. Die genaue Dauer ist der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen. Zum Ende der Probezeit ist mit den Freiwilligen ein Auswertungsgespräch über diese Anfangsphase zu führen. Dabei sollen die weiteren Schwerpunkte des Einsatzes verabredet werden. Für Methoden und Anregungen zur Gestaltung der Reflexionsgespräche, haben wir Ihnen Materialien zur Verfügung gestellt.
Neben dem Standort in Mainz haben wir Büros in Koblenz und Kaiserslautern. Von hier aus werden die regionalen Seminargruppen begleitet.
Die Adressen lauten:
DRK-Landesverband RLP e.V.
Freiwilligendienste I Büro Kaiserslautern
Wilh.-Kittelberger Str. 71, 67659 Kaiserslautern
DRK-Landesverband RLP e.V.
Freiwilligendienste I Büro Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 12, 56073 Koblenz
Freiwilligen steht eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn zu. Bei Minderjährigen gelten nochmals besondere Regelungen (vgl. Jugendarbeitsschutzgesetz). In Krankenhäusern und/ oder in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die 11-stündige Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Monats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Im Freiwilligendienst gilt das Mutterschutzgesetz. Eine Elternzeit gibt es im Freiwilligendienst nicht. Je nach Tätigkeit kann ein Beschäftigungsverbot nötig werden. Einsatzstelle und Träger sind über eine Schwangerschaft zeitnah zu informieren.
Der Träger führt entsprechend den Bestimmungen des JFDG für alle unter 27Jährigen 25 Bildungstage in Form von ein- und mehrtägigen Seminaren durch. Die Termine werden der Einsatzstelle zu Beginn des Freiwilligendienstes schriftlich mitgeteilt. Das Konzept bei einem BFD 27plus unterscheidet sich anzahlmäßig und inhaltlich. Die Teilnahme ist Pflicht; die Tage sind Arbeitstage. Während der Seminare darf kein Urlaub genehmigt werden.
Wenn Sie einen Eindruck von der Seminararbeit bekommen möchten, schauen Sie gerne auf unserem Instagram-Kanal vorbei, oder sehen Sie sich die letzten Inhalte auf unserer Social-Wall an.
Generell besteht kein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch Sonderurlaub in Absprache zwischen Einsatzstelle und Träger gewährt werden.
Im Freiwilligendienst erhalten die Freiwilligen ein monatliches Taschengeld und Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung. Die Höhe des Taschengeldes hängt davon ab, ob der Dienst im Jugendfreiwilligendienst (FSJ / BFD unter 27 Jahre) oder im BFD27plus absolviert wird und welches Arbeitszeitmodell mit der Einsatzstelle vereinbart wurde:
Die Freiwilligen nehmen an den Teamgesprächen teil.
Sowohl der Jugendfreiwilligendienst (unter 27 Jahre) als auch der BFD27plus können in Teilzeit absolviert werden. Wir bieten drei Arbeitszeitmodelle an:
20,5, 30 und 39 h pro Woche.
Das Taschengeld wird jeweils angepasst, die Anzahl an Bildungstagen bleibt bei allen Arbeitszeitmodellen gleich.
siehe Arbeitsunfall
Für geleistete Mehrarbeit – sie soll nur in Ausnahmefällen zugelassen werden – erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich. Nach dem JFDG ist es nicht möglich, Mehrarbeit finanziell abzugelten.
Die Freiwilligen haben bei einer zwölfmonatigen Tätigkeit einen Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub.
Für die Genehmigung des Urlaubs ist die Einsatzstelle zuständig, der Träger muss nicht informiert werden. Eventuelle Schließzeiten in den Einrichtungen sollen von den Freiwilligen bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden. Die Seminartermine sind vom Urlaub ausgeschlossen.
siehe Dauer des Dienstes
Während des Dienstes sind die Freiwilligen sozialversichert. Dies beinhaltet folgende Versicherungen:
Die Unfall- und Haftpflichtversicherung müssen über die Einsatzstelle angemeldet werden.
Der Träger stellt die Vereinbarungen über die Ableistungen eines Freiwilligendienstes aus, die vom Träger, der Einsatzstelle und den Freiwilligen bzw. deren Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Bei einem BFD wird der Vertrag über den Träger vom Bund unterzeichnet.
FSJ: Die Freiwilligen können bei der Einsatzstelle ein Zeugnis anfordern. Die inhaltliche Beurteilung des Einsatzes erfolgt auf der Vorlage des Trägers und wird per E-Mail an den Träger geschickt. Die entsprechende Vorlage, ein Musterzeugnis sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden. Der Träger stellt die Zeugnisse entsprechend den Richtlinien aus.
BFD: Allen Freiwilligen muss ein Zeugnis ausgestellt werden. Die inhaltliche Beurteilung des Einsatzes erfolgt auf der Vorlage des Trägers und wird per E-Mail an den Träger geschickt. Die entsprechende Vorlage, ein Musterzeugnis sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden. Der Träger stellt die Zeugnisse entsprechend den Richtlinien aus
Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen für Freiwillige dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden.